Wlan RouterDer Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Privatperson die Dritten den ungeschützten Zugriff auf ihr WLAN-Netz gewähren nun dafür haften müssen.  Diese müssen aber nicht für den entstanden Schaden aufkommen, insofern es  sich nur um eine "unerhebliche Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs" handelt.

In dem verhandelten Fall hatte sich ein fremder Dritter über ein  ungesichertes WLAN-Netz illegal Musiktitel heruntergeladen. Hierbei wurde  die Person nur auf Unterlassung verurteilt. Der Bundesgerichtshof befand  jedoch, dass der Besitzer des Zugangs verantwortlich für eine ausreichende Sicherung zuständig ist. Ausreichend sind laut BGH gängige  Methoden der Sicherung.

Ein darüber hinaus entstehender Schadensersatz besteht jedoch nicht.
Firmen die sich auf Urheberrechts-Abmahnungen spezialisiert haben wurden
nun vom 1 Senat darauf hingewiesen, dass auch für sie der 2 Absatz des  Paragrafen 97a[3] des Urheberechtsgesetzes (UrhG) gilt. Dieses sieht eine  Höchstgrenze von 100 Euro für Urheberrechtsabmahnungen vor, wenn es sich um  "einfach gelagerte Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung  außerhalb des geschäftlichen Verkehrs" handelt.