
Die Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf gab am Dienstag bekannt, dass einen von ihr betreuten Mandanten vorgeworfen wurde sich des Schwarz-Surfens strafbar gemacht zu haben, als er sich in ein fremdes und unverschlüsseltes Wlan-Netzwerk einloggte. Nun wurde der Antrag auf Eröffnung des Strafverfahrens wegen des Ausspähens von Daten vom Amtsgericht abgelehnt. Dies beruht auf der Tatsache das laut § 89 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) die automatisch erfolgende Zuweisung einer IP-Adresse im Rahmen des Logins im Wlan-Netzwerk keine abgefangene Nachricht ist.
Damit ist offiziell ein Einloggen in fremde Netzwerke ohne Erlaubnis und ohne Zahlung an den Besitzer nicht strafbar, da weder der Tatbestand auf unbefugten Abhörens von Nachrichten noch des unbefugten Verschaffens personenbezogener Daten nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) erfüllt ist.