Die Betroffene Dame weigerte sich partout mit dem Hinweis, ihr Funk-Netz sei illegal von
einer unbekannten Person genutzt worden. Als sie den Missbrauch bemerkt
habe, habe sie prompt reagiert und das WLAN via Passwortschutz
abgesichert - eine Wiederholungsgefahr sei also so gut wie ausgeschlossen. Die
Gegenseite war mit dieser Erklärung nicht zufrieden und erreichte eine
einstweilige Verfügung gegen die Besitzerin des Internet-Accounts.
Auch die Kosten für das Verfahren sollte sie zahlen - zu viel
für die Betroffene, sie legte Einspruch ein.
Das Landgericht ließ sich jedoch auf ihre Argumentation nicht ein. Wer
seine Internet-Verbindung drahtlos betreibe, müsse seinen Router
absichern, andernfalls verstoße er gegen zumutbare Prüfungspflichten.
In diesem Fall haftet die Besitzerin des Internet-Anschlusses gemäß
Paragraph 1004 BGB als "Störer für Schutzrechtsverletzungen". In dem
Urteil schreiben die Richter, dass die Internet-Nutzerin sich des
Risikos hätte bewusst sein müssen: "Weiter ist allgemein bekannt, dass
ungeschützte WLAN-Verbindungen von Dritten missbraucht werden können,
um über einen fremden Internet-Anschluss ins Internet zu gelangen".