
In dem verhandelten Fall hatte sich ein fremder Dritter über ein ungesichertes WLAN-Netz illegal Musiktitel heruntergeladen. Hierbei wurde die Person nur auf Unterlassung verurteilt. Der Bundesgerichtshof befand jedoch, dass der Besitzer des Zugangs verantwortlich für eine ausreichende Sicherung zuständig ist. Ausreichend sind laut BGH gängige Methoden der Sicherung.
Ein darüber hinaus entstehender Schadensersatz besteht jedoch nicht.
Firmen die sich auf Urheberrechts-Abmahnungen spezialisiert haben wurden
nun vom 1 Senat darauf hingewiesen, dass auch für sie der 2 Absatz des Paragrafen 97a[3] des Urheberechtsgesetzes (UrhG) gilt. Dieses sieht eine Höchstgrenze von 100 Euro für Urheberrechtsabmahnungen vor, wenn es sich um "einfach gelagerte Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs" handelt.