Die Betroffene Dame weigerte sich partout mit dem Hinweis, ihr Funk-Netz sei illegal von einer unbekannten Person genutzt worden. Als sie den Missbrauch bemerkt habe, habe sie prompt reagiert und das WLAN via Passwortschutz abgesichert - eine Wiederholungsgefahr sei also so gut wie ausgeschlossen. Die Gegenseite war mit dieser Erklärung nicht zufrieden und erreichte eine einstweilige Verfügung gegen die Besitzerin des Internet-Accounts. Auch die Kosten für das Verfahren sollte sie zahlen - zu viel für die Betroffene, sie legte Einspruch ein.

Das Landgericht ließ sich jedoch auf ihre Argumentation nicht ein. Wer seine Internet-Verbindung drahtlos betreibe, müsse seinen Router absichern, andernfalls verstoße er gegen zumutbare Prüfungspflichten. In diesem Fall haftet die Besitzerin des Internet-Anschlusses gemäß Paragraph 1004 BGB als "Störer für Schutzrechtsverletzungen". In dem Urteil schreiben die Richter, dass die Internet-Nutzerin sich des Risikos hätte bewusst sein müssen: "Weiter ist allgemein bekannt, dass ungeschützte WLAN-Verbindungen von Dritten missbraucht werden können, um über einen fremden Internet-Anschluss ins Internet zu gelangen".
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